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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021)1Die FINMA eröffnet der Bank die Konkursverfügung und macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt. 2Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben:
3Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann den bekannten Gläubigern und Gläubigerinnen ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen. |