Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 25 Privilegierte Einlagen
1Nach Artikel 37a BankG privilegierte Einlagen sind:
2Keine privilegierten Einlagen im Sinne von Artikel 37a BankG sind:
3Forderungen von Bankstiftungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 13. November 19852 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen und von Freizügigkeitsstiftungen nach Artikel 19 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19943 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und -nehmerinnen und Versicherten. Auszahlungen für diese Forderungen erfolgen hingegen an die jeweilige Bank- oder Freizügigkeitsstiftung. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 27. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1309). |