Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 36 Verteilung
1Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Er oder sie erstellt hierfür eine provisorische Verteilungsliste und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung. 2Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung. Auf die von einzelnen Gläubigern oder Gläubigerinnen im Sinne von Artikel 260 SchKG1 geführten Prozesse braucht keine Rücksicht genommen zu werden. 3Nach der Genehmigung der Verteilungsliste nimmt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Auszahlungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen vor. 4Keine Auszahlung erfolgt für Forderungen:
5Wird ein separater Kollokationsplan nach Artikel 27 Absatz 3 erstellt, so kann der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin, nach dessen Eintritt in die Rechtskraft und unabhängig von der Rechtskraft des Kollokationsplanes betreffend die übrigen Forderungen, mit Genehmigung der FINMA die Verteilung vornehmen. |