Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 39 Nachträglich entdeckte Vermögenswerte
1Werden innerhalb von zehn Jahren nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche entdeckt, die bisher nicht zur Konkursmasse gezogen wurden, so beauftragt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin, das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder aufzunehmen. 2Nachträglich entdeckte Vermögenswerte oder Rechtsansprüche werden den Gläubigern und Gläubigerinnen verteilt, die zu Verlust gekommen sind und deren für die Auszahlung notwendige Angaben dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin bekannt sind. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann die Gläubiger und Gläubigerinnen unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihm oder ihr die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Er oder sie setzt ihnen dazu eine angemessene Frist. 3Ist offensichtlich, dass die durch die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens entstehenden Kosten vom zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der nachträglich entdeckten Vermögenswerte nicht gedeckt oder nur geringfügig übertroffen werden, kann die FINMA von der Wiederaufnahme absehen. Sie leitet die nachträglich entdeckten Vermögenswerte an den Bund. |