Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 40 Voraussetzungen
1Die Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen ist dann begründet, wenn es zum Zeitpunkt des Entscheides hinreichend glaubhaft ist, dass:
2Es besteht kein Anspruch auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens. |