Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern

vom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 40 Voraussetzungen

1Die Aus­sicht auf Sa­nie­rung der Bank oder auf Wei­ter­füh­rung ein­zel­ner Bank­dienst­leis­tun­gen ist dann be­grün­det, wenn es zum Zeit­punkt des Ent­schei­des hin­rei­chend glaub­haft ist, dass:

a.
die Gläu­bi­ger und Gläu­bi­ge­rin­nen in der Sa­nie­rung vor­aus­sicht­lich bes­ser ge­stellt wer­den als im Kon­kurs; und
b.
das Sa­nie­rungs­ver­fah­ren zeit­lich und sach­lich durch­führ­bar ist.

2Es be­steht kein An­spruch auf Er­öff­nung ei­nes Sa­nie­rungs­ver­fah­rens.

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