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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021)1Die Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen ist dann begründet, wenn es zum Zeitpunkt des Entscheides hinreichend glaubhaft ist, dass:
2Es besteht kein Anspruch auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens. |