Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern

vom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 40 Voraussetzungen

1Die Aus­sicht auf Sa­nie­rung der Bank oder auf Wei­ter­füh­rung ein­zel­ner Bank­dienst­leis­tun­gen ist dann be­grün­det, wenn es zum Zeit­punkt des Ent­schei­des hin­rei­chend glaub­haft ist, dass:

a.
die Gläu­bi­ger und Gläu­bi­ge­rin­nen in der Sa­nie­rung vor­aus­sicht­lich bes­ser ge­stellt wer­den als im Kon­kurs; und
b.
das Sa­nie­rungs­ver­fah­ren zeit­lich und sach­lich durch­führ­bar ist.

2Es be­steht kein An­spruch auf Er­öff­nung ei­nes Sa­nie­rungs­ver­fah­rens.