Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 42 Sanierungsbeauftragter oder Sanierungsbeauftragte
1Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Sanierungsbeauftragten oder eine Sanierungsbeauftragte ein, sofern sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 2Setzt die FINMA einen Sanierungsbeauftragten oder eine Sanierungsbeauftragte ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass die betreffende Person zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, die der Auftragserteilung entgegenstehen. 3Sie legt fest, welche Befugnisse der oder die Sanierungsbeauftragte hat und ob er oder sie anstelle der Bankorgane handeln kann. Er oder sie kann während der Dauer des Sanierungsverfahrens insbesondere Verpflichtungen zulasten der Bank im Hinblick auf die Sanierung eingehen. 4Die FINMA präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des oder der Sanierungsbeauftragten. |