Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern

vom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 42 Sanierungsbeauftragter oder Sanierungsbeauftragte

1Die FIN­MA setzt mit­tels Ver­fü­gung einen Sa­nie­rungs­be­auf­trag­ten oder ei­ne Sa­nie­rungs­be­auf­trag­te ein, so­fern sie die­se Auf­ga­ben nicht selbst wahr­nimmt.

2Setzt die FIN­MA einen Sa­nie­rungs­be­auf­trag­ten oder ei­ne Sa­nie­rungs­be­auf­trag­te ein, so hat sie bei der Aus­wahl dar­auf zu ach­ten, dass die be­tref­fen­de Per­son zeit­lich und fach­lich in der La­ge ist, den Auf­trag sorg­fäl­tig, ef­fi­zi­ent und ef­fek­tiv aus­zuü­ben, und kei­nen In­ter­es­sen­kon­flik­ten un­ter­liegt, die der Auf­trags­er­tei­lung ent­ge­gen­ste­hen.

3Sie legt fest, wel­che Be­fug­nis­se der oder die Sa­nie­rungs­be­auf­trag­te hat und ob er oder sie an­stel­le der Ban­kor­ga­ne han­deln kann. Er oder sie kann wäh­rend der Dau­er des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens ins­be­son­de­re Ver­pflich­tun­gen zu­las­ten der Bank im Hin­blick auf die Sa­nie­rung ein­ge­hen.

4Die FIN­MA prä­zi­siert die Ein­zel­hei­ten des Auf­trags, ins­be­son­de­re be­tref­fend Kos­ten, Be­richt­er­stat­tung und Kon­trol­le des oder der Sa­nie­rungs­be­auf­trag­ten.

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