Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 43 Verbindlichkeiten während des Sanierungsverfahrens
Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer des Sanierungsverfahrens mit Zustimmung des Sanierungsbeauftragten eingeht, werden im Falle des Scheiterns der Sanierung im daran anschliessenden Konkursverfahren vor allen anderen Forderungen befriedigt. |