Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 44 Sanierungsplan
1Der Sanierungsplan legt die Grundelemente der Sanierung, der künftigen Kapitalstruktur und des Geschäftsmodells der Bank nach der Sanierung dar und erläutert, auf welche Weise er die Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 1 BankG erfüllt. 2Der Sanierungsplan äussert sich ausserdem zu folgenden Elementen:
3Die FINMA kann verlangen, dass sich der Sanierungsplan zu zusätzlichen Elementen äussert. |