Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
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Art. 50 Forderungsreduktion
Neben oder anstelle der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital kann die FINMA eine teilweise oder vollständige Forderungsreduktion anordnen. Die Artikel 48 Buchstaben a–c und 49 gelten gleichermassen. |
