Art. 56 Verträge
1Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2bis der Bankenverordnung vom 30. April 20142 (BankV) gilt für: - a.
- Verträge über den Kauf, den Verkauf, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Wertpapiere, Wertrechte oder Bucheffekten und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
- b.
- Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Waren und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes, sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
- c.
- Verträge in Bezug auf den Kauf, Verkauf oder Transfer von Waren, Dienstleistungen, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und einem künftigen Datum (Terminkontrakte);
- d.
- Verträge über Swap-Geschäfte bezüglich Zinsen, Devisen, Währungen, Waren sowie Wertpapieren, Wertrechten, Bucheffekten, Wetter, Emissionen oder Inflation und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltender Indizes, einschliesslich Kreditderivate und Zinsoptionen;
- e.
- Kreditvereinbarungen im Interbankenverhältnis;
- f.
- alle anderen Verträge mit gleicher Wirkung wie diejenigen nach Buchstaben a–e;
- g.
- Verträge nach Buchstaben a–f in Form von Rahmenvereinbarungen (Master Agreements);
- h.
- Verträge ausländischer Gruppengesellschaften nach Buchstaben a–g, sofern eine Bank oder ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz die Erfüllung sicherstellt.
2Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2bis BankV gilt nicht für: - a.
- Verträge, welche die Beendigung oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 30a Absatz 1 BankG weder direkt noch indirekt durch eine Massnahme der FINMA nach dem elften Abschnitt BankG begründen;
- b.
- Verträge, welche direkt oder indirekt über eine Finanzmarktinfrastruktur oder ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen oder abgerechnet werden;
- c.
- Verträge, bei denen eine Zentralbank Gegenpartei ist;
- d.
- Verträge von Gruppengesellschaften, die nicht im Finanzbereich tätig sind;
- e.
- Verträge mit Gegenparteien, die keine Unternehmen im Sinne von Artikel 77 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20153 sind;
- f.
- Verträge betreffend die Platzierung von Finanzinstrumenten im Markt;
- g.
- Änderungen bestehender Verträge, die aufgrund der Vertragsbedingungen ohne weiteres Zutun der Parteien erfolgen.
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