Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 58 Schlussbericht
1Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin oder der oder die Sanierungsbeauftragte berichtet der FINMA summarisch über den Verlauf des Konkurs- oder des Sanierungsverfahrens. 2Der Schlussbericht des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin enthält zudem:
3Die FINMA macht den Schluss des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens öffentlich bekannt. |