Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 6 Anzeige an die FINMA
1Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen. 2Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren. 3Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung. |