Bundesgesetz
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Art. 2 Beiträge des Bundes
1 Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten, die den Kantonen bei der Durchführung der Kontrollen entstehen. 2 Der Pauschalbetrag ist so zu bemessen, dass er die Hälfte der Lohnkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen. 3 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest. |