Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität
(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)


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Art. 1 Gegenstand

Die­se Ver­ord­nung re­gelt für die eid­ge­nös­si­sche Be­rufs­ma­tu­ri­tät ins­be­son­de­re:

a.
den Auf­bau des Un­ter­richts;
b.
die An­for­de­run­gen an die Bil­dungs­gän­ge;
c.
die Leis­tungs­be­wer­tung im Lau­fe der Aus­bil­dung;
d.
die Be­rufs­ma­tu­ri­täts­prü­fung;
e.
die An­er­ken­nung von Bil­dungs­gän­gen durch den Bund.

BGE

112 IB 358 () from 7. November 1986
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG) und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum BMG (BMV): Ersatzbeitrag bei Umbauten. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über den Ersatzbeitrag (E. 1). 2. Voraussetzungen für die Qualifikation als wesentlicher Umbau im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BMG (E. 3). 3. Beim Umbau eines Wohnhauses ist die Schutzraumbaupflicht bzw. Ersatzbeitragspflicht auf den neu geschaffenen Wohnraum zu beschränken (E. 4 und 5). 4. Der Ersatzbeitrag ist nach den durchschnittlichen Mehrkosten des Schutzplatzes in einem Schutzraum von der für das einzelne Gebäude berechneten Grösse zu bemessen, auch wenn der gleiche Eigentümer gleichzeitig mehrere Gebäude umbaut (E. 6).

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