Verordnung
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Art. 10 Ergänzungsbereich
1 Der Ergänzungsbereich vermittelt Orientierungs- und Handlungsfähigkeit in den Fächern nach Absatz 2. 2 Die Fächer im Ergänzungsbereich werden in der Regel komplementär zu den Fächern des Schwerpunktbereichs angeboten und umfassen:
3 Es sind zwei Fächer zu belegen. 4 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche zu. |