Verordnung
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Art. 11 Interdisziplinäres Arbeiten
1 Zehn Prozent des Berufsmaturitätsunterrichts und der Lernstunden insgesamt werden für den Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Denkens und Problemlösens eingesetzt. 2 Das interdisziplinäre Arbeiten wird im Unterricht aller drei Bereiche, insbesondere im Rahmen von Kleinprojekten, Transferleistungen, Projektmanagement und Kommunikation, gefördert und regelmässig geübt. 3 Die Leistungen im interdisziplinären Arbeiten werden in separaten Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Note für das interdisziplinäre Arbeiten nach Artikel 24 Absatz 5. 4 Gegen Ende des Bildungsgangs verfassen oder gestalten die Lernenden eine interdisziplinäre Projektarbeit. Sie ist Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung und stellt Bezüge her:
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