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Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)
vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)
Art. 11Interdisziplinäres Arbeiten
1 Zehn Prozent des Berufsmaturitätsunterrichts und der Lernstunden insgesamt werden für den Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Denkens und Problemlösens eingesetzt.
2 Das interdisziplinäre Arbeiten wird im Unterricht aller drei Bereiche, insbesondere im Rahmen von Kleinprojekten, Transferleistungen, Projektmanagement und Kommunikation, gefördert und regelmässig geübt.
3 Die Leistungen im interdisziplinären Arbeiten werden in separaten Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Note für das interdisziplinäre Arbeiten nach Artikel 24 Absatz 5.
4 Gegen Ende des Bildungsgangs verfassen oder gestalten die Lernenden eine interdisziplinäre Projektarbeit. Sie ist Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung und stellt Bezüge her:
a.
zur Arbeitswelt; und
b.
zu mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts.