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Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)
vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)
Art. 14Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
1 Über die Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone.
2 Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II.
3 Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen; vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.