Verordnung
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Art. 15 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen
1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «dispensiert» angebracht. 2 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk «erfüllt» angebracht. BGE
111 IB 150 () from 5. September 1985
Regeste: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG. Gegen einen (kantonalen) Entscheid, in welchem eine auf öffentlichem Recht des Bundes beruhende Forderung als (durch Verrechnung) getilgt erklärt wird, steht dem angeblich Forderungsberechtigten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ob der Beschwerdeführer seine Forderungsberechtigung unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einer Zession herleitet, ist unerheblich. |