Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität
(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 15 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen

1 Wer in ei­nem Fach über die er­for­der­li­chen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten ver­fügt, kann durch die Schu­le vom ent­spre­chen­den Un­ter­richt dis­pen­siert wer­den. Im Se­mes­ter­zeug­nis wird der Ver­merk «dis­pen­siert» an­ge­bracht.

2 Wer in ei­nem Fach die er­for­der­li­chen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten nach­weist, kann durch die kan­to­na­le Be­hör­de von den ent­spre­chen­den Ab­schluss­prü­fun­gen dis­pen­siert wer­den. Im Be­rufs­ma­tu­ri­täts­zeug­nis wird der Ver­merk «er­füllt» an­ge­bracht.

BGE

111 IB 150 () from 5. September 1985
Regeste: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG. Gegen einen (kantonalen) Entscheid, in welchem eine auf öffentlichem Recht des Bundes beruhende Forderung als (durch Verrechnung) getilgt erklärt wird, steht dem angeblich Forderungsberechtigten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ob der Beschwerdeführer seine Forderungsberechtigung unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einer Zession herleitet, ist unerheblich.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden