Verordnung
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Art. 16 Leistungsbewertung und Notenberechnung
1 Die Leistungen werden gemäss Artikel 34 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 benotet. 2 Noten, welche sich aus dem Mittel mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. 3 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten. |