Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität
(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)


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Art. 17 Promotion

1 Am En­de je­des Se­mes­ters do­ku­men­tiert die Schu­le die Leis­tun­gen in den un­ter­rich­te­ten Fä­chern und im in­ter­dis­zi­pli­nären Ar­bei­ten in Form von No­ten. Sie stellt ein Zeug­nis aus.

2 Sie ent­schei­det am En­de je­des Se­mes­ters auf­grund des Zeug­nis­ses über die Pro­mo­ti­on ins nächs­te Se­mes­ter.

3 Für die Pro­mo­ti­on zäh­len die No­ten der un­ter­rich­te­ten Fä­cher; die No­te für das in­ter­dis­zi­pli­näre Ar­bei­ten zählt nicht.

4 Die Pro­mo­ti­on er­folgt, wenn:

a.
die Ge­samt­no­te min­des­tens 4 be­trägt;
b.
die Dif­fe­renz der un­ge­nü­gen­den No­ten zur No­te 4 ge­samt­haft den Wert 2 nicht über­steigt; und
c.
nicht mehr als zwei No­ten un­ter 4 er­teilt wur­den.

5 Wer die Pro­mo­ti­ons­vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt, wird:

a.
im Fal­le des Be­rufs­ma­tu­ri­täts­un­ter­richts wäh­rend der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung ein­mal pro­vi­so­risch pro­mo­viert; beim zwei­ten Mal wird er oder sie vom Be­rufs­ma­tu­ri­täts­un­ter­richt aus­ge­schlos­sen;
b.
im Fal­le des Be­rufs­ma­tu­ri­täts­un­ter­richts nach der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung vom Be­rufs­ma­tu­ri­täts­un­ter­richt aus­ge­schlos­sen.

6 Die Wie­der­ho­lung des Un­ter­richts­jah­res ist höchs­tens ein­mal mög­lich.

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