Verordnung
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Art. 17 Promotion
1 Am Ende jedes Semesters dokumentiert die Schule die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in Form von Noten. Sie stellt ein Zeugnis aus. 2 Sie entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Zeugnisses über die Promotion ins nächste Semester. 3 Für die Promotion zählen die Noten der unterrichteten Fächer; die Note für das interdisziplinäre Arbeiten zählt nicht. 4 Die Promotion erfolgt, wenn:
5 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird:
6 Die Wiederholung des Unterrichtsjahres ist höchstens einmal möglich. |