Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität
(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)


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Art. 18 Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht

Er­folgt ein Teil des Be­rufs­ma­tu­ri­täts­un­ter­richts aus­ser­halb der Sprach­fä­cher in an­de­ren Spra­chen als der ers­ten Lan­des­s­pra­che, so wird dies in den Se­mes­ter­zeug­nis­sen ver­merkt; da­bei wer­den die ent­spre­chen­den Spra­chen an­ge­ge­ben.

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