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Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität
(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)
vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)
Art. 2
Eidgenössische Berufsmaturität
Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:
a.
eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; und
b.
eine die berufliche Grundbildung ergänzende erweiterte Allgemeinbildung.