Verordnung
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Art. 21 Abschlussprüfungen
1 In Form von Abschlussprüfungen werden geprüft:
2 Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten ein. 3 Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden regional vorbereitet und validiert. 4 Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen beteiligt. |