vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)
1 In Form von Abschlussprüfungen werden geprüft:
2 Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten ein.
3 Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden regional vorbereitet und validiert.
4 Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen beteiligt.