Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität
(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)


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Art. 24 Notenberechnung

1 In den Fä­chern mit Ab­schluss­prü­fun­gen er­gibt sich die No­te je zur Hälf­te aus der Prü­fungs­no­te und aus der Er­fah­rungs­no­te.

2 Die Prü­fungs­no­te ent­spricht der Leis­tung oder dem Mit­tel der Leis­tun­gen in den Prü­fun­gen im ent­spre­chen­den Fach.

3 Die Er­fah­rungs­no­te ist das Mit­tel al­ler Se­mes­ter­zeug­nis­no­ten im ent­spre­chen­den Fach oder im in­ter­dis­zi­pli­nären Ar­bei­ten.

4 In den Fä­chern des Er­gän­zungs­be­reichs ent­spre­chen die No­ten den Er­fah­rungs­no­ten.

5 Im in­ter­dis­zi­pli­nären Ar­bei­ten er­gibt sich die No­te je zur Hälf­te aus der No­te für die in­ter­dis­zi­pli­näre Pro­jekt­ar­beit und der Er­fah­rungs­no­te.

6 Die No­te für die in­ter­dis­zi­pli­näre Pro­jekt­ar­beit er­gibt sich aus der Be­wer­tung des Er­ar­bei­tungs­pro­zes­ses, des Pro­dukts und der Prä­sen­ta­ti­on.

7 Die Leis­tungs­be­wer­tung und die No­ten­be­rech­nung er­fol­gen sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel 16.

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