Verordnung
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Art. 24 Notenberechnung
1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. 2 Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach. 3 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten. 4 In den Fächern des Ergänzungsbereichs entsprechen die Noten den Erfahrungsnoten. 5 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit und der Erfahrungsnote. 6 Die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation. 7 Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Artikel 16. |