Verordnung
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Art. 26 Wiederholung
1 Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2 Wiederholt werden jene Fächer, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde. 3 Für die Fächer des Grundlagen- und des Schwerpunktbereichs zählt bei der Wiederholung die Prüfungsnote ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote. 4 Für die Fächer des Ergänzungsbereichs ist bei der Wiederholung eine Prüfung zu absolvieren. Es zählt nur die Prüfungsnote. 5 Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln:
6 Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während mindestens zwei Semestern besucht, so zählen für die Notenberechnung nur die neuen Erfahrungsnoten. 7 Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die kantonale Behörde. |