Verordnung
|
Art. 27 Folgen des Nichtbestehens
1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung zum Abschluss eines Bildungsganges während der beruflichen Grundbildung nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, sofern die Voraussetzungen für dessen Erwerb erfüllt sind. 2 Die kantonale Behörde regelt Umfang und Durchführung notwendiger Ersatzprüfungen und legt die Bestimmungen für besondere Verhältnisse fest. |