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Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)
vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)
Art. 28Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
1 Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt:
a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten der Fächer des Grundlagenbereichs;
c.
die Noten der Fächer des Schwerpunktbereichs;
d.
die Noten der Fächer des Ergänzungsbereichs;
e.
die Note für das interdisziplinäre Arbeiten;
f.
die Note und das Thema der interdisziplinären Projektarbeit;
g.
die Ausrichtung der Berufsmaturität gemäss dem Rahmenlehrplan;
h.
der geschützte Titel laut dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
2 Im Notenausweis wird vermerkt, wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absolviert wurde; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben.
3 Das SBFI stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind.