Verordnung
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Art. 29 Grundsatz, Voraussetzungen und Verfahren
1 Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen einer Anerkennung durch den Bund. 2 Sie werden anerkannt, wenn:
3 Anerkennungsgesuche sind von der kantonalen Behörde beim SBFI einzureichen. 4 Das SBFI entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission. |