Verordnung
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Art. 33 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission
1 Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission besteht aus höchstens fünfzehn Vertreterinnen und Vertretern von Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen und Fachhochschulen.7 2 Sie konstituiert sich selbst. 3 Sie hat die Aufgaben und Funktionen gemäss Artikel 71 BBG. 4 Sie kann dem SBFI Anträge stellen, namentlich zur Weiterentwicklung der Berufsmaturität. 5 Sie arbeitet mit anderen Kommissionen der Berufsbildung zusammen, namentlich mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission und der Eidgenössischen Kommission für Berufsbildungsverantwortliche. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3093). |