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Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)
vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)
Art. 33Eidgenössische Berufsmaturitätskommission
1 Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission besteht aus höchstens fünfzehn Vertreterinnen und Vertretern von Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen und Fachhochschulen.7
2 Sie konstituiert sich selbst.
3 Sie hat die Aufgaben und Funktionen gemäss Artikel 71 BBG.
4 Sie kann dem SBFI Anträge stellen, namentlich zur Weiterentwicklung der Berufsmaturität.
5 Sie arbeitet mit anderen Kommissionen der Berufsbildung zusammen, namentlich mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission und der Eidgenössischen Kommission für Berufsbildungsverantwortliche.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3093).