Verordnung
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Art. 36 Übergangsbestimmungen 10
1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht. 2 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt. 3 Der Rahmenlehrplan wird bis zum 31. Dezember 2012 erlassen. 4 Die kantonalen Vorschriften werden dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 angepasst. 5 Die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge werden bis zum 31. Dezember 2014 angepasst. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 20132315). |