Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität
(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 23. August 2016)


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Art. 6 Unzulässiger Lohnabzug und Arbeitszeitanrechnung

1 Ein Lohn­ab­zug we­gen des Be­suchs des Be­rufs­ma­tu­ri­täts­un­ter­richts wäh­rend der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung ist nicht zu­läs­sig.

2 Der Be­rufs­ma­tu­ri­täts­un­ter­richt wäh­rend der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung zählt als Ar­beits­zeit. Dies gilt auch, wenn der Be­rufs­ma­tu­ri­täts­un­ter­richt aus­ser­halb der üb­li­chen Ar­beits­zeit statt­fin­det.

BGE

112 IB 358 () from 7. November 1986
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG) und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum BMG (BMV): Ersatzbeitrag bei Umbauten. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über den Ersatzbeitrag (E. 1). 2. Voraussetzungen für die Qualifikation als wesentlicher Umbau im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BMG (E. 3). 3. Beim Umbau eines Wohnhauses ist die Schutzraumbaupflicht bzw. Ersatzbeitragspflicht auf den neu geschaffenen Wohnraum zu beschränken (E. 4 und 5). 4. Der Ersatzbeitrag ist nach den durchschnittlichen Mehrkosten des Schutzplatzes in einem Schutzraum von der für das einzelne Gebäude berechneten Grösse zu bemessen, auch wenn der gleiche Eigentümer gleichzeitig mehrere Gebäude umbaut (E. 6).

122 I 11 () from 23. Januar 1996
Regeste: Art. 85 lit. a OG. Finanzreferendum. Gemeindeordnung und Finanzreglement der Stadt St. Gallen; Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978 (BMV). Kredit für die Erstellung einer Bereitstellungsanlage für den Zivilschutz als neue Ausgabe (E. 2b). Bei der Ermittlung der massgeblichen Kosten nach dem Nettoprinzip darf die Gemeinde den aus Ersatzbeiträgen für nicht erstellte Schutzräume (Art. 7 BMV) finanzierten Teil nicht von den Gesamtkosten der Vorlage in Abzug bringen; eine solche Fondsentnahme gilt weder als Beitrag eines Dritten noch als dem Referendum nicht unterstehende zweckgebundene Ausgabe (E. 3).

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