Verordnung
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Art. 8 Grundlagenbereich
1 Die Fächer im Grundlagenbereich sind:
2 Die Kantone bestimmen die Sprachen. 3 Die Bildungsziele in den Fächern des Grundlagenbereichs sind auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet und entsprechend differenziert. |