Verordnung
|
Art. 9 Schwerpunktbereich
1 Der Schwerpunktbereich dient der Vertiefung und Erweiterung des Wissens und der Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Studienbereich der Fachhochschulen. 2 Die Fächer im Schwerpunktbereich sind:
3 Es sind in der Regel zwei Fächer zu besuchen. 4 Die Fächer sind auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet. 5 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche zu. |