Verordnung
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Art.5 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
1 Die betroffenen Personen können ihr Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht beim jeweiligen Personaldienst, bei der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) sowie beim ärztlichen Dienst geltend machen. Vorbehalten bleiben die Artikel 15, 27 und 60. 2 Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. |