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Verordnung
über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals
(BPDV)

Art. 3 Beratung der Angestellten

Die An­ge­stell­ten kön­nen die Da­ten­schutz­be­ra­te­rin­nen und -be­ra­ter ih­rer Ver­wal­tungs­ein­heit oder ih­res De­par­te­ments um Be­ra­tung an­ge­hen.