Bundespersonalgesetz

vom 24. März 2000 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 10 Beendigung

1Das un­be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis en­det oh­ne Kün­di­gung beim Er­rei­chen der Al­ters­gren­ze nach Ar­ti­kel 21 des Bun­des­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 19462 über die Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AHVG).

2Die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen kön­nen:

a.
für be­stimm­te Per­so­nal­ka­te­go­ri­en einen Al­ters­rück­tritt vor dem Er­rei­chen der Al­ters­gren­ze nach Ar­ti­kel 21 AHVG fest­le­gen;
b.
die Be­schäf­ti­gung über das or­dent­li­che Rück­tritts­al­ter hin­aus vor­se­hen.

3Der Ar­beit­ge­ber kann das un­be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis aus sach­lich hin­rei­chen­den Grün­den or­dent­lich kün­di­gen, ins­be­son­de­re we­gen:

a.
Ver­let­zung wich­ti­ger ge­setz­li­cher oder ver­trag­li­cher Pflich­ten;
b.
Män­geln in der Leis­tung oder im Ver­hal­ten;
c.
man­geln­der Eig­nung, Taug­lich­keit oder Be­reit­schaft, die im Ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­te Ar­beit zu ver­rich­ten;
d.
man­geln­der Be­reit­schaft zur Ver­rich­tung zu­mut­ba­rer an­de­rer Ar­beit;
e.
schwer­wie­gen­den wirt­schaft­li­chen oder be­trieb­li­chen Grün­den, so­fern der Ar­beit­ge­ber der an­ge­stell­ten Per­son kei­ne zu­mut­ba­re an­de­re Ar­beit an­bie­ten kann;
f.
Weg­falls ei­ner ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen An­stel­lungs­be­din­gung.

4Die Ver­trags­par­tei­en kön­nen be­fris­te­te und un­be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis­se aus wich­ti­gen Grün­den frist­los kün­di­gen.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
2 SR 831.10

BGE

140 V 449 (8C_289/2014) from 18. August 2014
Regeste: Art. 3 Abs. 2 FamZG; Ziff. 103 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag 2011 der SBB; Anspruch auf Kinderzulagen. Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Gesamtarbeitsvertrag der SBB (GAV SBB) handelt es sich nicht um Familienzulagen im Sinne des FamZG, sondern um andere Leistungen (E. 1.1). Der Anspruch auf Kinderzulagen knüpft an das Arbeitsverhältnis bei der SBB an. Ob der Ansatz für ein Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. a GAV SBB) oder für jedes weitere Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. b GAV SBB) massgebend ist, richtet sich nach der Anzahl zulagenberechtigter Kinder in der Haushalts- oder Familiengemeinschaft der bezugsberechtigten Person (E. 4.3-4.6).

143 II 443 (8C_79/2016) from 30. Juni 2017
Regeste: Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 57i-q RVOG; Art. 10 und Art. 11 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; missbräuchliche Verwendung und Analyse der elektronischen Infrastruktur; in unzulässiger Weise erworbene Beweismittel und Interessenabwägung; fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Gründe. Das RVOG und seine Ausführungsbestimmungen regeln Registrierung und Analyse von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, detailliert und abschliessend (E. 4). Im konkreten Fall hat die personenbezogene Auswertung namentlich aufgezeichneter Daten (Art. 57o RVOG) in unzulässiger Weise stattgefunden (E. 5.4). Weil ein unzulässiges Beweismittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6.3). Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber das Resultat unrechtmässig erlangter Informationen verwerten (E. 6.4). Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 8).

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