Bundespersonalgesetz

vom 24. März 2000 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 16 Teuerungsausgleich

1Der Ar­beit­ge­ber rich­tet den An­ge­stell­ten auf den Lohn oder ein­zel­ne Lohnan­tei­le so­wie auf wei­te­re Leis­tun­gen einen an­ge­mes­se­nen Teue­rungs­aus­gleich aus. Er be­rück­sich­tigt da­bei sei­ne wirt­schaft­li­che und fi­nan­zi­el­le La­ge so­wie die Ver­hält­nis­se auf dem Ar­beits­markt.

2Die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen re­geln die Grund­sät­ze.

3Wo das Ar­beits­ver­hält­nis durch Ge­samt­ar­beits­ver­trag (Art. 38) ge­re­gelt ist, ent­hält die­ser Be­stim­mun­gen über den Teue­rungs­aus­gleich. Kön­nen sich die Ver­trags­par­tei­en nicht über des­sen Um­fang ei­ni­gen, so legt ihn das Schieds­ge­richt (Art. 38 Abs. 3) fest.

BGE

139 V 384 (8C_449/2012) from 19. Juni 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 und 11a AVIG; Art. 10a AVIV; Art. 31 Abs. 5 BPG; Art. 34 und 34a BPV; anrechenbarer Arbeitsausfall, wenn der Arbeitgeber eine Geldleistung ausrichtet, um bei Angestellten, welche ihre Funktion vor dem gesetzlich vorgesehenen Alter aufgeben, den aus dem Vorruhestand resultierenden Verlust wirtschaftlicher Vorteile auszugleichen. Diese Leistung stellt keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 11a AVIG dar (E. 5.3.1 und 5.3.2), sondern eine Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG (E. 5.4).

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