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Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. 2Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. 3Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
4Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. 5Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. 6Die Ausführungsbestimmungen:
7Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). |