Bundespersonalgesetz

vom 24. März 2000 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs

1Der Ar­beit­ge­ber trifft die für den ge­ord­ne­ten Voll­zug der Auf­ga­ben nö­ti­gen Mass­nah­men.

2Er kann ins­be­son­de­re fol­gen­de Mass­nah­men tref­fen:

a.
Un­ter­stüt­zungs- und Ent­wick­lungs­mass­nah­men;
b.
Ver­war­nung, Kür­zung des Loh­nes, Bus­se und Frei­stel­lung; so­wie
c.
Än­de­rung des Auf­ga­ben­krei­ses, der Ar­beits­zeit und des Ar­beit­sor­tes.

3So­weit die Mass­nah­men den Ar­beits­ver­trag be­tref­fen, ver­ein­bart er sie schrift­lich mit der an­ge­stell­ten Per­son. Bei Un­ei­nig­keit rich­tet sich das Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 34 und 36.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

BGE

142 II 259 (8D_3/2015) from 7. Juni 2016
Regeste: Art. 115 BGG; Berechtigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zur Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den einen Verweis aufhebenden kantonalen Entscheid. Frage offengelassen, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben kann, analog zu einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. BGE 134 I 204). Betrifft der Streitgegenstand einen Verweis, tritt der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber als Träger hoheitlicher Gewalt auf und ist nicht in analoger Weise betroffen wie ein privater Arbeitgeber. Allein der Umstand, dass der Verweis zur Stützung einer darüber hinausgehenden Auflösung des Dienstverhältnisses angerufen werden könnte, genügt dazu nicht. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher ausgeschlossen (E. 4.4).

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