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Art. 33
1Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten. 2Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere:
3Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen. 4Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner Organisationen. Sie können Beratungs—, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können. |