|
Art. 5 Koordination und Controlling
1Der Bundesrat koordiniert und steuert die Umsetzung der Personalpolitik. Er überprüft periodisch, ob die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und beantragt ihr rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. Er vereinbart mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen Form und Inhalt der Berichterstattung. 2Er sorgt dafür, dass die Arbeitgeber ein geeignetes Controlling-System anwenden. 1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). BGE
91 I 39 () from 17. Februar 1965
Regeste: Gemeindeautonomie. Art. 40 Abs. 2 bünd. KV. Umfang der den bündnerischen Gemeinden zustehenden Autonomie auf dem Gebiete der Rechtsetzung, insbesondere beim Erlass von Bauordnungen. Der Kleine Rat darf die Genehmigung einer Gemeindebauordnung nur verweigern, soweit sie gegen zwingendes Bundes- oder kantonales Recht oder gegen die Eigentumsgarantie verstösst, was nicht zutrifft für die Bestimmung, dass die zur Zeit des Inkrafttretens der Bauordnung noch nicht erledigten Baugesuche den neuen Vorschriften unterliegen.
100 IA 200 () from 13. März 1974
Regeste: Gemeindeautonomie. Abgrenzung des Autonomiebereiches bei der Rechtsanwendung. Eine Gemeinde kann sich gegenüber dem Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz, welche bei der Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes des kantonalen Rechtes zu einem andern Ergebnis kommt als die erstinstanzlich verfügende Gemeindebehörde, nicht auf die Gemeindeautonomie berufen. |