Bundespersonalgesetz

vom 24. März 2000 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 5 Koordination und Controlling

1Der Bun­des­rat ko­or­di­niert und steu­ert die Um­set­zung der Per­so­nal­po­li­tik. Er über­prüft pe­ri­odisch, ob die Zie­le die­ses Ge­set­zes er­reicht wer­den; er er­stat­tet der Bun­des­ver­samm­lung dar­über Be­richt und be­an­tragt ihr recht­zei­tig die er­for­der­li­chen Mass­nah­men. Er ver­ein­bart mit den par­la­men­ta­ri­schen Auf­sichts­kom­mis­sio­nen Form und In­halt der Be­richt­er­stat­tung.

2Er sorgt da­für, dass die Ar­beit­ge­ber ein ge­eig­ne­tes Con­trol­ling-Sys­tem an­wen­den.

3und 4...1


1 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

BGE

91 I 39 () from 17. Februar 1965
Regeste: Gemeindeautonomie. Art. 40 Abs. 2 bünd. KV. Umfang der den bündnerischen Gemeinden zustehenden Autonomie auf dem Gebiete der Rechtsetzung, insbesondere beim Erlass von Bauordnungen. Der Kleine Rat darf die Genehmigung einer Gemeindebauordnung nur verweigern, soweit sie gegen zwingendes Bundes- oder kantonales Recht oder gegen die Eigentumsgarantie verstösst, was nicht zutrifft für die Bestimmung, dass die zur Zeit des Inkrafttretens der Bauordnung noch nicht erledigten Baugesuche den neuen Vorschriften unterliegen.

100 IA 200 () from 13. März 1974
Regeste: Gemeindeautonomie. Abgrenzung des Autonomiebereiches bei der Rechtsanwendung. Eine Gemeinde kann sich gegenüber dem Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz, welche bei der Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes des kantonalen Rechtes zu einem andern Ergebnis kommt als die erstinstanzlich verfügende Gemeindebehörde, nicht auf die Gemeindeautonomie berufen.

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