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Art. 18 Weitere Leistungen des Arbeitgebers
1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2 Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen. |