Bundespersonalgesetz
(BPG)


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Art. 10 Beendigung 41

1 Das un­be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis en­det oh­ne Kün­di­gung beim Er­rei­chen der Al­ters­gren­ze nach Ar­ti­kel 21 des Bun­des­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 194642 über die Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AHVG).

2 Die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen kön­nen:

a.
für be­stimm­te Per­so­nal­ka­te­go­ri­en einen Al­ters­rück­tritt vor dem Er­rei­chen der Al­ters­gren­ze nach Ar­ti­kel 21 AHVG fest­le­gen;
b.
die Be­schäf­ti­gung über das or­dent­li­che Rück­tritts­al­ter hin­aus vor­se­hen.

3 Der Ar­beit­ge­ber kann das un­be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis aus sach­lich hin­rei­chen­den Grün­den or­dent­lich kün­di­gen, ins­be­son­de­re we­gen:

a.
Ver­let­zung wich­ti­ger ge­setz­li­cher oder ver­trag­li­cher Pflich­ten;
b.
Män­geln in der Leis­tung oder im Ver­hal­ten;
c.
man­geln­der Eig­nung, Taug­lich­keit oder Be­reit­schaft, die im Ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­te Ar­beit zu ver­rich­ten;
d.
man­geln­der Be­reit­schaft zur Ver­rich­tung zu­mut­ba­rer an­de­rer Ar­beit;
e.
schwer­wie­gen­den wirt­schaft­li­chen oder be­trieb­li­chen Grün­den, so­fern der Ar­beit­ge­ber der an­ge­stell­ten Per­son kei­ne zu­mut­ba­re an­de­re Ar­beit an­bie­ten kann;
f.
Weg­falls ei­ner ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen An­stel­lungs­be­din­gung.

4 Die Ver­trags­par­tei­en kön­nen be­fris­te­te und un­be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis­se aus wich­ti­gen Grün­den frist­los kün­di­gen.

41 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

42 SR 831.10

BGE

140 V 449 (8C_289/2014) from 18. August 2014
Regeste: Art. 3 Abs. 2 FamZG; Ziff. 103 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag 2011 der SBB; Anspruch auf Kinderzulagen. Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Gesamtarbeitsvertrag der SBB (GAV SBB) handelt es sich nicht um Familienzulagen im Sinne des FamZG, sondern um andere Leistungen (E. 1.1). Der Anspruch auf Kinderzulagen knüpft an das Arbeitsverhältnis bei der SBB an. Ob der Ansatz für ein Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. a GAV SBB) oder für jedes weitere Kind (Ziff. 103 Abs. 2 lit. b GAV SBB) massgebend ist, richtet sich nach der Anzahl zulagenberechtigter Kinder in der Haushalts- oder Familiengemeinschaft der bezugsberechtigten Person (E. 4.3-4.6).

143 II 443 (8C_79/2016) from 30. Juni 2017
Regeste: Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 57i-q RVOG; Art. 10 und Art. 11 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; missbräuchliche Verwendung und Analyse der elektronischen Infrastruktur; in unzulässiger Weise erworbene Beweismittel und Interessenabwägung; fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Gründe. Das RVOG und seine Ausführungsbestimmungen regeln Registrierung und Analyse von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, detailliert und abschliessend (E. 4). Im konkreten Fall hat die personenbezogene Auswertung namentlich aufgezeichneter Daten (Art. 57o RVOG) in unzulässiger Weise stattgefunden (E. 5.4). Weil ein unzulässiges Beweismittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6.3). Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber das Resultat unrechtmässig erlangter Informationen verwerten (E. 6.4). Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 8).

149 I 129 (8C_351/2022) from 22. Februar 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 47 MG; Art. 20 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 1 BPG; Art. 7 Abs. 1 PVSPA; Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Angehörigen der Spezialkräfte der Armee wegen der Weigerung, sich der für obligatorisch erklärten Covid-19-Impfung zu unterziehen. Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhte auf der Notwendigkeit, trotz der von zahlreichen Ländern wegen der Coronavirus-Pandemie getroffenen Massnahmen eine kurzfristige operationelle Verfügbarkeit für Einsätze im Ausland sicherzustellen. Diese Impfpflicht, verbunden mit einer Kündigungsandrohung im Falle der Widersetzung, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Die vorliegende Grundrechtsbeschränkung stützt sich indessen auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 5.1). Sie dient einem hinreichenden öffentlichen Interesse (E. 5.2) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird gewahrt (E. 5.3).

149 II 337 (8C_387/2022) from 21. August 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 3 lit. a und b, Art. 28 Abs. 1, 2 und 3, Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG; Art. 26 Abs. 2, Art. 173 Abs. 1 lit. a und b, Art. 183 Abs. 1 lit. a GAV SBB (2019); Art. 328b OR; Art. 2 Abs. 1 lit. b, Art. 3 lit. c Ziff. 2, Art. 17 DSG; Art. 5 Abs. 2 BV; Beurteilung der Rechtmässigkeit der ordentlichen Kündigung einer Angestellten der SBB wegen unvollständiger oder falscher Angaben bezüglich ihres Gesundheitszustandes. Vorvertragliche Pflichten des Stellenbewerbers (E. 5.2.1 und 5.2.2). Umgang mit Personendaten des Bewerbers (E. 5.2.3). Gesundheitsbezogene Daten des Bewerbers (E. 5.2.4). Rechtsfolgen bei unzulässiger Fragestellung (Doktrin) (E. 5.2.5). Zulässigkeit der medizinischen Fragen, die der Beschwerdeführerin im Bewerbungsverfahren vorgelegt wurden, und Beurteilung ihrer Antworten unter dem Aspekt der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a BPG und 173 Abs. 1 lit. a GAV SBB (2019) (E. 5.3). Prüfung einer Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a BPG und 173 Abs. 1 lit. a GAV SBB (2019) angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand während des Anstellungsverhältnisses (E. 6). Umfassende Beurteilung der Umstände unter dem Gesichtspunkt eines Kündigungsgrundes wegen Mängeln im Verhalten im Sinne der Art. 10 Abs. 3 lit. b BPG und 173 Abs. 1 lit. b GAV SBB (2019) (E. 7).

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