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Bundespersonalgesetz
(BPG)

Art. 16 Teuerungsausgleich

1 Der Ar­beit­ge­ber rich­tet den An­ge­stell­ten auf den Lohn oder ein­zel­ne Lohnan­tei­le so­wie auf wei­te­re Leis­tun­gen einen an­ge­mes­se­nen Teue­rungs­aus­gleich aus. Er be­rück­sich­tigt da­bei sei­ne wirt­schaft­li­che und fi­nan­zi­el­le La­ge so­wie die Ver­hält­nis­se auf dem Ar­beits­markt.

2 Die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen re­geln die Grund­sät­ze.

3 Wo das Ar­beits­ver­hält­nis durch Ge­samt­ar­beits­ver­trag (Art. 38) ge­re­gelt ist, ent­hält die­ser Be­stim­mun­gen über den Teue­rungs­aus­gleich. Kön­nen sich die Ver­trags­par­tei­en nicht über des­sen Um­fang ei­ni­gen, so legt ihn das Schieds­ge­richt (Art. 38 Abs. 3) fest.