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Art. 20a Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister 56
Die Arbeitgeber können von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern sowie von Angestellten verlangen, dass sie einen Auszug aus dem Strafregister und aus dem Betreibungsregister vorlegen, sofern dies zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. 56 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). |