Art. 32 Weitere Massnahmen und Leistungen
Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen: - a.
- Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal;
- b.
- Treueprämien;
- c.
- Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen;
- d.
- Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit;
- e.
- den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals;
- f.
- die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum;
- g.
- Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.
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